Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der PZO Pressezustellservice Oderland GmbH für die Beförderung von Briefen und Paketen (Stand 8/2010)
(im folgenden Märkische Post genannt)
I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge mit der
Märkischen Post über die Beförderung von Briefen und Paketen (Sendungen gem.
§ 449 HGB), einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen.
2. Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweils gültigen Preislisten.
3. Soweit - in folgender Rangfolge - durch zwingende gesetzliche Vorschriften,
schriftliche Vereinbarungen, die in Pkt. I., Abs. 2 genannten Preislisten und diese
AGB nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften der §§ 407 ff. HGB über
den Frachtvertrag Anwendung.
II. Vertragsverhältnis – Begründung / Ausschluss / Beteiligte
1. Diese AGB werden durch Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen der
Märkischen Post und dem Auftraggeber Vertragsbestandteil. In der Regel kommt
der Beförderungsvertrag durch den Abschluss eines Vertrages über die Erbringung
von Briefdienstleistungen mit der Märkischen Post oder durch die Übergabe von
Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut der Märkischen Post (Abholung)
zustande.
2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind:
a) Sendungen, deren Beförderung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot
verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder
Genehmigungen erfordern.
b) Sendungen, die Geld, Edelmetalle, Schmuck oder andere Kostbarkeiten oder
Wertpapiere enthalten, für die im Schadenfall kein Aufgebot- und
Ersatzverfahren durchgeführt werden kann.
c) Datenträger.
3. Entspricht eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit (Format, Gewicht, usw.)
oder in sonstiger Weise nicht den in diesen AGB genannten Bedingungen oder den
in Pkt. I., Abs. 2 genannten Preislisten, so steht es der Märkischen Post frei,
a) die Annahme zu verweigern oder
b) eine bereits übergebene / übernommene Sendung zurückzugeben oder zur
Rückholung bereitzuhalten, oder
c) diese ohne weitere Benachrichtigung des Auftraggebers zu befördern.
4. Das Recht der Märkischen Post, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt unberührt.
5. Der Auftraggeber kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss,
Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung usw. aus der unbeanstandeten
Übergabe/Übernahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese
mit einem Kennzeichen versieht, das auf eine unter Pkt. II., Abs. 2. oder 3. fallende
Beschaffenheit hinweist, oder er in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.
6. Ansprüche aus diesem Vertrag, einschließlich Haftung, kann grundsätzlich nur der
Auftraggeber als Vertragspartner der Märkischen Post geltend machen.
Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gem.
§ 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen
Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes, erfüllt. Die
Rechte und Pflichten des Auftraggebers bleiben im Falle des Pkt. II., Abs. 6. Satz 2
unberührt.
III. Rechte und Obliegenheiten des Auftraggebers
1. Weisungen des Auftraggebers, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren,
sind nur dann verbindlich, wenn diese in der im Preis- und Leistungsverzeichnis
festgelegten und vereinbarten Form erfolgen. Der Auftraggeber hat jedoch keinen
Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er der Märkischen Post nach
Übergabe/Über-nahme der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.
2. Eine Kündigung durch den Auftraggeber gem. §415 HGB nach
Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut der Märkischen Post ist
ausgeschlossen.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsart mit der entsprechenden
Zusatzleistung und Haftung zu wählen, welches seinen möglichen Schaden bei
Verlust, Teilverlust, Beschädigung oder einer sonstigen, nicht ordnungsgemäßen
Leistung der Märkischen Post abdeckt.
IV. Leistungen der Märkischen Post
1. Die Märkische Post erbringt besondere Leistungen bei der Beförderung von Briefen
und briefähnlichen Sendungen. Grundlage für die jeweils zu vereinbarenden
Leistungen ist das jeweils gültige Preis- und Leistungsverzeichnis der Märkischen
Post. Die jeweiligen Leistungen müsse n gemäß diesem Verzeichnis festgelegt und
vereinbart werden.
2. Die Märkische Post verpflichtet sich, Briefe und briefähnliche Sendungen zum
Bestimmungsort zu befördern und an den Empfänger unter der vom Absender
genannten Anschrift abzuliefern. Die Haftung für Unzustellbarkeit oder Verspätung
der Ablieferung aufgrund fehlerhafter Adressierung ist ausgeschlossen.
3. Die Ablieferung erfolgt, sofern nichts anderweitiges zwischen der Märkischen Post
und dem Empfänger vereinbart worden ist und der Auftraggeber keine
entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung
angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und
ausreichend aufnahmefähige Empfangsvorrichtung (z.B. Hausbriefkasten). Sie
kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an
eine Person, die der Märkischen Post gegenüber schriftlich zum Empfang der
Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter / Postempfangsbeauftragter),
erfolgen.
4. Kann eine Sendung nicht in der in Pkt. IV., Abs. 3. genannten Weise abgeliefert
werden, wird sie einem Ersatzempfänger ausgehändigt. Ersatzempfänger sind
Angehörige des Empfängers, des Ehegatten oder des Bevollmächtigten sowie
andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den
Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung
berechtigt sind.
5. Ist eine Ablieferung nach Pkt. IV., Abs. 3. oder 4. nicht möglich, so versucht die
Märkische Post, die Sendung am nächsten Wer ktag erneut abzuliefern.
6. Unzustellbare Sendungen werden an den Auftraggeber zurück-befördert.
Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i.S.d. Pkt.
IV., Abs. 3. bis 5. angetroffen wird, die Annahme verweigert wird oder der
Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die
Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung (z.B.
zukleben). Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften oder an
Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als
unzustellbar, wenn der Märkischen Post gegenüber keine Person zum Empfang
berechtigt ist.
7. Sind der Absender oder der Empfänger auf den Briefen oder briefähnlichen
Sendungen nicht ersichtlich, so willigt der Auftraggeber in die Öffnung der Briefe
oder der briefähnlichen Sendungen durch die Märkische Post, ausschließlich zum
Zweck der Ermittlung des Empfängers oder des Absenders, ein.
8. Die Abholung und Zustellung erfolgt gemäß Lizenz der Bundesnetzagentur.
V. Entgelt
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in den nach Pkt. I.,
Abs. 2 genannten Preislisten vorgesehene Entgelt zu entrichten.
2. Grundsätzlich wird die hochwertige Leistung der Märkischen Post bei der
Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen in einer monatlichen
Sammelrechnung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ein Frankieren der
Sendungen ist nicht erforderlich.
3. Nach der Übergabe/Übernahme der Sendungen versieht die Märkische Post die zu
befördernden Sendungen mit einem Datumsstempel und zählt sie. Auf dieser
Grundlage erhält der Auftraggeber gem. den in Pkt. I., Abs. 2. genannten Preislisten
die o.g. monatliche Sammelrechnung.
VI. Haftung
1. Die Märkische Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung
zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Mitarbeiter oder ein sonstiger
Erfüllungsgehilfe (§426 HGB) vorsätzlich oder grob fahrlässig und in dem
Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungseinschränkungen. Für
Schäden, die auf das Verhalten einer ihrer Mitarbeiter oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in
Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.
2. Die Märkische Post haftet für den verschuldeten Verlust von Briefen und
briefähnlichen Sendungen bis zu einer Höhe von € 25,- und bei Paketen bis € 520,-.
Der Absender verpflichtet sich, darauf hinzuweisen, wenn der Wert einer Sendung
€ 25,- , bzw. bei Paketen € 520,- übersteigt. Höherwertige Pakete können nach
Absprache gegen Zuzahlung zusätzlich versichert werden
3. In allen anderen als den in Pkt. VI., Abs. 1. und 2. genannten Fällen ist eine
Haftung der Märkischen Post, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften
entgegenstehen, ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus
Nebenpflichtverletzungen und für alle außervertraglichen Ansprüche.
4. Ansprüche nach Pkt. VI., Abs. 1.und 2. erlöschen, wenn der Auftraggeber oder
Empfänger den Verlust, Teilverlust, die Beschädigung oder eine sonstige Pflichtverletzung
nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung der Sendung, der
Märkischen Post schriftlich anzeigt. Dies gilt nicht für Schäden, die auf ein
vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.
5. Eine Sendung gilt als verloren, wenn sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach
Übergabe/Übernahme an den Empfänger abgeliefert worden ist und ihr Verbleib
nicht ermittelt werden kann. Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann auch die
MÄRKISCHE POST eine Erstattung ihrer nach den nach Pkt. VI., Abs. 1.und 2.
geleisteten Entschädigung ver langen.
6. Die Haftung des Auftraggebers, insbesondere nach § 414 HGB, bleibt unberührt.
VII. Verjährung
Alle Ansprüche im Geltungsbereich dieser AGB verjähren innerhalb eines Jahres.
Ansprüche nach Pkt. VI., Abs. 1 verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährung beginnt nach
Ablauf des Tages, an dem die Sendung übergeben/übernommen wurde.
VIII. Sonstige Regelungen
1. Ansprüche gegenüber der Märkischen Post können weder abgetreten noch
verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf
Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten aber nicht verpfändet werden
können.
2. Aufrechnungen gegenüber Forderungen der Märkischen Post sind nur bei
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens und
aus Verträgen, die diesen AGB unterliegen, ist der Sitz der Märkischen Post.
4. Alle Mitarbeiter der Märkischen Post sind zur Einhaltung der Datengeheimnisse
nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz schriftlich verpflichtet und werden bei
Verletzung des Postgeheimnisses nach §§ 202, 206 StGB zur Verantwortung
gezogen.
5. Die Märkische Post bedient sich bei der Erfüllung der Zustellaufgaben mehrerer
Erfüllungsgehilfen.

